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"Leben ist Bewegung, Bewegung ist Leben - bewegtes Leben ist gutes Leben."
(Hilarion Petzold)
Statuten
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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: "Österreichische Gesellschaft für Integrative Therapie" ÖGIT
(2) Der Verein hat seinen Sitz in St. Pölten. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, vereint Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die dem österreichischen Psychotherapiegesetz entsprechend ausgebildet sind und Absolventen von Weiterbildungen der Integrativen Therapie, die in psychosozialen,
medizinischen oder pädagogischen Arbeitsfeldern tätig sind. Die Mitglieder sind in verschiedenen Methoden der Integrativen Therapie zusätzlich qualifiziert. Diese Methoden sind: Integrative Bewegungs- und Leibtherapie (IBT), Integrative Kinder- und Jugendlichentherapie (IKJT), Integrative Kunst- und Kreativitätstherapie (IKKT), sowie in der Integrativen Musiktherapie(IMT) und Integrative Tanztherapie (ITT). Diese Methoden sind Teil des Verfahrens der Integrativen Therapie.
- Die ÖGIT bietet Aus- und Weiterbildungen und Austausch für pädagogische, therapeutische, medizinische und soziale Berufsgruppen an und unterstützt damit die Zusammenarbeit für psychosoziale Gesundheit in Österreich.
- Die ÖGIT fördert Projekte, die Integration verschiedener therapeutischer, psychosozialer und kreativer Methoden und Verfahren anstrebt.
- Die ÖGIT kooperiert mit verschiedenen psychotherapeutischen Schulen und Fachverbänden, mit Hochschulen, Universitäten und klinischen Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.
- Förderung von wissenschaftlichen Projekten und Forschung zur Fundierung integrativer Behandlungsmodelle, Qualitätssicherung und Evaluation der Aus- und Weiterbildungen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Sitzungen der Vereinsgremien
b) Veranstaltungen von Lehrgängen, Seminaren und Vorträgen in den Integrativen Methoden.
c) Herausgabe von Informationen und Publikationen.
d) Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen, die den genannten Ansatz in Theorie und Praxis unterstützen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge und
b) Einnahmen von Publikationen
c) Einnahmen von Veranstaltungen lt. Punkt 2b
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die in der Aus- oder Weiterbildung in den Methoden der Integrativen Therapie als Lehrtherapeuten tätig sind und/oder einen spezifischen Schwerpunkt vertreten. Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die eine Aus- oder Weiterbildung
in den Methoden der Integrativen Therapie absolviert haben und den Vereinszweck unterstützen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die von der Vollversammlung vorgeschlagen werden und sich um den Verein verdient gemacht haben.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet nach Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitglieds.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Es muss jedoch der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch entrichtet werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz Mahnung der Mitgliedsbeitrag bis 31. Dez. des jeweiligen Kalenderjahres nicht entrichtet wurde.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschussbeschlusses die Berufung an die Vollversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung der Zahlung, der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(5) Die An- und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem Punkt 6.5 (aus den in §6 genannten Gründen) genannten Gründen von der Vollversammlung durch Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, an den Vollversammlungen teilzunehmen und können Anträge stellen.
(2) Das Stimmrecht sowie das aktive und passiver Wahlrecht sind den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
(3) Die Vereinsmitglieder sind zur Beitragsleistung, zur Wahrung des Ansehens und zur Vertretung der Interessen des Vereins verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Kontrollorgan
4. Das Schiedsgericht
5. Die Weiterbildungskommission
§ 9: Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet alle zwei Jahre statt.
(2) Auf Verlangen von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Vorstandes hat der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung hat schriftlich mindestens 30 Tage vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden bzw. Stellvertreterin und Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder in dieser Zahl zu dieser angesetzten Stunde anwesend sind. Sind die ordentlichen Mitglieder zu dieser angesetzten Stunde nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später nach
diesem Termin eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesem Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(6) Zu allen Wahlen und Beschlüssen ist eine qualifizierte Mehrheit (Zustimmung der 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder) erforderlich.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende in dessen Abwesenheit der/die Stellvertreterin. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, erfolgt in geheimer Einzelwahl.
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes.
d) Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereins.
e) Behandlung besonderer, auf der Tagesordnung stehender Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden und Stellvertreter/in
b) der/dem Schriftführer/in und StellvertreterIn
c) der/dem KassierIn und StellvertreterIn
(2) Die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in der konstituierenden Versammlung festgelegt. Die Vorstandsmitglieder werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung, ein Ersatzmitglied wählen. Bei Stimmengleichheit wird solange weiterverhandelt, bis ein Konsens erreicht wird oder sich ein Mehrheitsverhältnis herausstellt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er fällt die Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Vorstand ist der Vollversammlung verantwortlich und an die Geschäftsordnung gebunden.
(4) Nach außen vertritt der /die Vorsitzende den Verein; im Falle einer Verhinderung der/die Stellvertreterin. Ist der/die verhindert, so erfolgt die Vertretung durch ein anderes Mitglied in der oben genannten Reihenfolge. In der gleichen Reihenfolge sind diese Personen zu Unterzeichnung von Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Beschlüssen des Vereins zu berufen. Für rechtsverbindliche Ausfertigungen sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Verhinderung von Vorstandsmitgliedern besteht die Möglichkeit der
schriftlichen Stimmdelegation an ein anderes Vorstandsmitglied.
(5) Die Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt schriftlich erklären, sollen jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes ihre Funktion weiter ausüben. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten.
(6) Der Vorstand wird vom/von der/dem Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende bei Verhinderung der/die Stellvertreterin. ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Der /die Vorsitzende und seine/ihre StellvertreterIn vertreten den Verein nach außen.
(2)im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vollversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der/die SchriftführerIn hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.
c) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
d) Der /die Vorsitzende oder der/die StellverteterIn ist dem Verein verpflichtet, schriftliche Bekanntmachungen des Vereins wobei Ausfertigungen, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunde, gemeinschaftlich mit dem/der Schriftführer/in, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem/der KassierIn, zu unterfertigen.
§ 13: Das Kontrollorgan
(1) Als Kontrollorgan werden von der Vollversammlung für die Dauer eines Jahres zwei Revisoren gewählt.
(2) Den Revisoren obliegt die Überwachung der Finanzgebarung des Vereins und die Erstattung des Rechenschaftsberichts an die Vollversammlung. Sie haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und die Belege des Vereins Einsicht zu nehmen.
(3) Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§ 14: Das Schiedsgericht
(1) In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, entscheidet das Schiedsgericht
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen zwei ordentliche Mitglieder als
(3) Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15: Die Weiterbildungskommission (WBK)
(1) Die Weiterbildungskommission besteht aus anerkannten LehrtherapeutInnen für das Verfahren Integrative Therapie und dessen Methoden. Die LehrtherapeutInnen sind nach den Standards der EAG ausgebildet und werden vom Vorstand der ÖGIT bestätigt.
(2) Die Weiterbildungskommission erstellt die Weiterbildungscurricula und regelt die Organisation, überwacht die fachliche und inhaltliche Qualität und ernennt und bestimmt Lehrbeauftragte und ist im Vorstand vertreten.
(3) Die WBK arbeitet mit eigenem Budget, dass sich durch kostendeckende Kalkulation aus den Weiterbildungen ergibt. Die Lehrbeauftragten arbeiten auf eigenes Risiko und der Verein übernimmt keine Ausfallshaftung
§ 16: Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins oder der Übertritt zu einem anderen Verein oder Verband kann in einer außerordentlichen Vollversammlung bei Anwesenheit von ¾ der Mitglieder, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen
werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass die außerordentliche Vollversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, der Beschluss über die Auflösung oder den Übertritt als eigener Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(2) Das im Falle einer freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteter Weise den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Dieses ist nach Beschluss der Vollversammlung, welche mit der Auflösung befasst ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne des §§ 34ff der Bundesabgabenordnung) zuzuführen oder einem durch die Vollversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übergeben.